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LocutusAT
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Staatsvertrag
vom 15. Mai 1955
betreffend die Wiederherstellung eines unabh?ngigen und demokratischen ?sterreich
(Staatsvertrag von Wien)
(B.G.Bl. 152/1955)
gem?? BVG vom 4. M?rz 1964 (B.G.Bl. 59/1964) sind Teile des Vertrags in den Verfassungsrang erhoben
ge?ndert durch Erkl?rung der Republik ?sterreich vom 6. November 1990
Nachdem der am 15. Mai 1955 in Wien unterzeichnete Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabh?ngigen und demokratischen ?sterreich zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Vereinigten K?nigreich von Gro?britannien und Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich einerseits und ?sterreich andererseits, welcher also lautet:
Pr?ambel
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte K?nigreich von Gro?britannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich, in der Folge die Alliierten und Assoziierten M?chte genannt, einerseits und ?sterreich anderseits;
Im Hinblick darauf, da? Hitler-Deutschland am 13. M?rz 1938 ?sterreich mit Gewalt annektierte und sein Gebiet dem Deutschen Reich einverleibte;
Im Hinblick darauf, da? in der Moskauer Erkl?rung, verlautbart am 1. November 1943, die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten K?nigreiches und der Vereinigten Staaten von Amerika erkl?rten, da? sie die Annexion ?sterreichs durch Deutschland am 13. M?rz 1938 als null und nichtig betrachten, und ihrem Wunsche Ausdruck gaben, ?sterreich als einen freien und unabh?ngigen Staat wiederhergestellt zu sehen und da? das Franz?sische Komitee der Nationalen Befreiung am 16. November 1943 eine ?hnliche Erkl?rung abgab;
Im Hinblick darauf, da? als ein Ergebnis des alliierten Sieges ?sterreich von der Gewaltherrschaft Hitler-Deutschlands befreit wurde;
Im Hinblick darauf, da? die Alliierten und Assoziierten M?chte und ?sterreich unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Anstrengungen, die das ?sterreichische Volk zur Wiederherstellung und zum demokratischen Wiederaufbau seines Landes selbst machte und weiter zu machen haben wird, den Wunsch hegen, einen Vertrag abzuschlie?en, der ?sterreich als einen freien, unabh?ngigen und demokratischen Staat wiederherstellt, wodurch sie zur Wiederaufrichtung des Friedens in Europa beitragen;
Im Hinblick darauf, da? die Alliierten und Assoziierten M?chte den Wunsch haben, durch den vorliegenden Vertrag in ?bereinstimmung mit den Grunds?tzen der Gerechtigkeit alle Fragen zu regeln, die im Zusammenhange mit den oberw?hnten Ereignissen einschlie?lich der Annexion ?sterreichs durch Hitler-Deutschland und seiner Teilnahme am Kriege als integrierender Teil Deutschlands noch offenstehen; und
Im Hinblick darauf, da? die Alliierten und Assoziierten M?chte und ?sterreich zu diesem Zwecke den Wunsch hegen, den vorliegenden Vertrag abzuschlie?en, um als Grundlage freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen zu dienen und um damit die Alliierten und Assoziierten M?chte in die Lage zu versetzen, die Bewerbung
?sterreichs um Zulassung zur Organisation der Vereinten Nationen zu unterst?tzen;
Haben daher die unterfertigten Bevollm?chtigten ernannt, welche nach Vorweisung ihrer Vollmachten, die in guter und geh?riger Form befunden wurden, ?ber die nachstehenden Bestimmungen ?bereingekommen sind:
__________________ Die Zeit ist das Feuer in dem wir verbrennen.
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15.05.2005 00:25 |
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LocutusAT
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Teil I
Politische und territoriale Bestimmungen
Artikel 1.
Wiederherstellung ?sterreichs als freier und unabh?ngiger Staat Die Alliierten und Assoziierten M?chte anerkennen, da? ?sterreich
als ein souver?ner, unabh?ngiger und demokratischer Staat
wiederhergestellt ist.
Artikel 2.
Wahrung der Unabh?ngigkeit ?sterreichs Die Alliierten und Assoziierten M?chte erkl?ren, da? sie die Unabh?ngigkeit und territoriale Unversehrtheit ?sterreichs, wie sie gem?? dem vorliegenden Vertrag festgelegt sind, achten werden.
Artikel 3.
Anerkennung der Unabh?ngigkeit ?sterreichs durch Deutschland Die Alliierten und Assoziierten M?chte werden in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung der Souver?nit?t und Unabh?ngigkeit ?sterreichs durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Anspr?che in bezug auf ?sterreich und ?sterreichisches Staatsgebiet sichern.
Artikel 4.
Verbot des Anschlusses
1. Die Alliierten und Assoziierten M?chte erkl?ren, da? eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen ?sterreich und Deutschland verboten ist. ?sterreich anerkennt voll und ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland eingehen.
2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird ?sterreich keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche Ma?nahmen treffen, die geeignet w?ren, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu f?rdern oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabh?ngigkeit zu beeintr?chtigen. ?sterreich verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet w?re, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu f?rdern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die T?tigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie gro?deutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern.
Artikel 5.
Grenzen ?sterreichs Die Grenzen ?sterreichs sind jene, die am 1. J?nner 1938 bestanden haben.
Artikel 6.
Menschenrechte
1. ?sterreich wird alle erforderlichen Ma?nahmen treffen, um allen unter ?sterreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genu? der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschlie?lich der Freiheit der Meinungs?u?erung, der Presse und Ver?ffentlichung, der Religionsaus?bung, der politischen Meinung und der ?ffentlichen Versammlung zu sichern.
2. ?sterreich verpflichtet sich weiters dazu, da? die in ?sterreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen ?sterreichischer Staatsangeh?rigkeit auf Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder ihrer Religion, sei es in bezug auf ihre Person, ihre Verm?genswerte, ihre gesch?ftlichen, beruflichen oder finanziellen Interessen, ihre Rechtsstellung, ihre politischen oder b?rgerlichen Rechte, sei es auf irgendeinem anderen Gebiete, diskriminieren oder Diskriminierungen zur Folge haben werden.
Artikel 7.
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
1. ?sterreichische Staatsangeh?rige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in K?rnten, Burgenland und Steiermark genie?en dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen ?sterreichischen Staatsangeh?rigen einschlie?lich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verh?ltnism??ige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpl?ne ?berpr?ft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbeh?rde wird f?r slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken K?rntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bev?lkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zus?tzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfa?t.
4. ?sterreichische Staatsangeh?rige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in K?rnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere ?sterreichische Staatsangeh?rige teil.
5. Die T?tigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bev?lkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.
Artikel 8.
Demokratische Einrichtungen ?sterreich wird eine demokratische, auf geheime Wahlen gegr?ndete Regierung haben und verb?rgt allen Staatsb?rgern ein freies, gleiches und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder politische Meinung zu einem ?ffentlichen Amte gew?hlt zu werden.
Artikel 9.
Aufl?sung nazistischer Organisationen
1. ?sterreich wird die bereits durch die Erlassung entsprechender und von der Alliierten Kommission f?r ?sterreich genehmigter Gesetze begonnenen Ma?nahmen zur Aufl?sung der nationalsozialistischen Partei und der ihr angegliederten und von ihr kontrollierten Organisationen einschlie?lich der politischen, milit?rischen und paramilit?rischen auf ?sterreichischem Gebiet vollenden. ?sterreich wird auch die Bem?hungen fortsetzen, aus dem ?sterreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen, um zu gew?hrleisten, da? die obgenannten Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen werden, und um alle nazistische oder militaristische T?tigkeit und Propaganda in ?sterreich zu verhindern.
2. ?sterreich verpflichtet sich, alle Organisationen faschistischen Charakters aufzul?sen, die auf seinem Gebiete bestehen, und zwar sowohl politische, milit?rische und
paramilit?rische, als auch alle anderen Organisationen, welche eine irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche T?tigkeit entfalten oder welche die Bev?lkerung ihrer demokratischen Rechte zu berauben bestrebt sind.
3. ?sterreich verpflichtet sich, unter der Androhung von Strafsanktionen, die umgehend in ?bereinstimmung mit den ?sterreichischen Rechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehen und die T?tigkeit der obgenannten Organisationen auf ?sterreichischem Gebiete zu untersagen.
Artikel 10.
Besondere Bestimmungen ?ber die Gesetzgebung
1. ?sterreich verpflichtet sich, die Grunds?tze, die in den von der ?sterreichischen Regierung und vom ?sterreichischen Parlament seit dem 1. Mai 1945 angenommenen und von der Alliierten Kommission f?r ?sterreich genehmigten, auf die Liquidierung der ?berreste des Naziregimes und auf die Wiederherstellung des demokratischen Systems abzielenden Gesetze und Verordnungen enthalten sind, aufrechtzuerhalten und ihre Durchf?hrung fortzusetzen, die seit dem 1. Mai 1945 bereits getroffenen oder eingeleiteten gesetzgeberischen und administrativen Ma?nahmen zu vollenden und die in den Artikeln 6, 8 und 9 des vorliegenden Vertrages festgelegten Grunds?tze zu kodifizieren und in Kraft zu setzen und, soweit dies nicht schon geschehen ist, alle gesetzgeberischen und administrativen Ma?nahmen, die zwischen dem 5. M?rz 1933 und dem 30. April 1945 getroffen wurden und die in Widerspruch mit den in den Artikeln 6, 8 und 9 festgelegten Grunds?tzen stehen, aufzuheben oder abzu?ndern.
2. ?sterreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz vom 3. April 1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten.
Artikel 11.
Anerkennung der Friedensvertr?ge ?sterreich verpflichtet sich, die volle Geltung der Friedensvertr?ge mit Italien, Rum?nien, Bulgarien, Ungarn und
Finnland und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen, die von den Alliierten und Assoziierten M?chten bez?glich Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigef?hrt worden sind oder k?nftig herbeigef?hrt werden.
__________________ Die Zeit ist das Feuer in dem wir verbrennen.
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15.05.2005 00:28 |
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Teil II
Milit?rische und Luftfahrt-Bestimmungen
Artikel 12.
Verbot der Dienstleistung in den ?sterreichischen Streitkr?ften f?r ehemalige Mitglieder nazistischer Organisationen und Angeh?rige bestimmter anderer Personenkreise Folgenden Personen ist es in keinem Falle erlaubt, in den ?sterreichischen Streitkr?ften zu dienen:
1. Personen, die nicht die ?sterreichische Staatsangeh?rigkeit besitzen.
2. ?sterreichische Staatsangeh?rige, die zu irgendeiner Zeit vor dem 13. M?rz 1938 deutsche Staatsangeh?rige waren.
3. ?sterreichische Staatsangeh?rige, die in der Zeit vom 13. M?rz 1938 bis zum 8. Mai 1945 in der deutschen Wehrmacht im Range eines Obersten oder in einem h?heren Range gedient haben.
4. ?sterreichische Staatsangeh?rige, die in eine der folgenden Kategorien fallen, mit Ausnahme solcher Personen, die von den zust?ndigen Stellen gem?? dem ?sterreichischen Recht entlastet worden sind:
a) Personen, die zu irgendeiner Zeit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), oder den SS-, SA- oder SD-Organisationen, der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) oder dem nationalsozialistischen Soldatenring oder der nationalsozialistischen Offiziersvereinigung angeh?rt haben;
b) F?hrer im nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) oder in dem nationalsozialistischen Kraftfahrerkorps (NSKK) in einem Range nicht geringer als der eines Untersturmf?hrers oder Gleichgestellten;
c) Funktion?re in einer der von der NSDAP kontrollierten oder ihr angegliederten Organisation in keinem niedrigeren Range als dem entsprechend einem Ortsgruppenleiter;
d) Verfasser von Druckwerken oder von Drehb?chern, die wegen ihres nazistischen Charakters von den von der ?sterreichischen Regierung bestellten zust?ndigen Kommissionen in die Kategorie verbotener Werke eingereiht wurden;
e) Leiter industrieller, kommerzieller und finanzieller Unternehmungen, die auf Grund von offiziellen und authentischen Berichten von bestehenden industriellen, kommerziellen und finanziellen Vereinigungen, Gewerkschaften und Parteiorganisationen von den zust?ndigen Kommissionen als schuldig befunden wurden, an der Durchf?hrung der Ziele der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen aktiv mitgearbeitet, die Prinzipien des Nationalsozialismus unterst?tzt, nationalsozialistische Organisationen oder ihre T?tigkeit finanziert oder f?r sie Propaganda getrieben und damit den Interessen eines unabh?ngigen und demokratischen ?sterreich geschadet zu haben.
Artikel 13.
Verbot von Spezialwaffen
1. ?sterreich soll weder besitzen noch herstellen noch zu Versuchen verwenden:
a) irgendeine Atomwaffe,
b) irgendeine andere schwere Waffe, die jetzt oder in der Zukunft als Mittel f?r Massenvernichtung verwendbar gemacht werden kann und als solche durch das zust?ndige Organ der Vereinten Nationen bezeichnet worden ist,
c) irgendeine Art von selbstgetriebenen oder gelenkten Geschossen, Torpedos sowie Apparaten, die f?r deren Abschu? und Kontrolle dienen,
d) Seeminen,
e) Torpedos, die bemannt werden k?nnen,
f) Unterseeboote oder andere Unterwasserfahrzeuge,
g) Motor-Torpedoboote,
h) spezialisierte Typen von Angriffs-Fahrzeugen,
i) Gesch?tze mit einer Reichweite von mehr als 30 km,
j) erstickende, ?tzende oder giftige Stoffe oder biologische Substanzen in gr??eren Mengen oder anderen Typen als solchen, die f?r erlaubte zivile Zwecke ben?tigt werden, oder irgendwelche Apparate, die geeignet sind, solche Stoffe oder Substanzen f?r kriegerische Zwecke herzustellen, zu schleudern oder zu verbreiten.
2. Die Alliierten und Assoziierten M?chte behalten sich das Recht vor, zu diesem Artikel Verbote von irgendwelchen Waffen hinzuzuf?gen, die als Ergebnis wissenschaftlichen Fortschritts entwickelt werden k?nnten.
Artikel 14.
Verf?gung ?ber Kriegsmaterial alliierten und deutschen Ursprungs 1. Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs in ?sterreich wird
der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht gem?? den von dieser Macht gegebenen Weisungen zur Verf?gung gestellt werden. ?sterreich verzichtet auf alle Rechte an dem obenerw?hnten Kriegsmaterial.
2. Innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages soll ?sterreich f?r Milit?rzwecke unbrauchbar machen oder vernichten:
alles ?bersch?ssige Kriegsmaterial deutschen oder nichtalliierten Ursprungs;
insoweit als sie sich auf modernes Kriegsmaterial beziehen, alle deutschen und japanischen Zeichnungen einschlie?lich vorhandener Werkszeichnungen, Muster und Experimentiermodelle und Pl?ne;
alles Kriegsmaterial, das durch Artikel 13 des vorliegenden Vertrages verboten ist;
alle spezialisierten Einrichtungen einschlie?lich Forschungs- und Produktionsausr?stung, die durch Artikel 13 verboten sind und nicht f?r eine erlaubte Forschung, Entwicklung oder Konstruktion umge?ndert werden k?nnen.
3. ?sterreich wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages den Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten K?nigreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs eine Liste von Kriegsmaterial und Einrichtungen ?bermitteln, die in Paragraph 2 aufgez?hlt sind.
4. ?sterreich soll kein Kriegsmaterial deutschen Entwurfes herstellen.
?sterreich soll kein Kriegsmaterial deutscher Erzeugung oder deutschen Ursprungs oder Entwurfes ?ffentlich oder privat oder durch irgendwelche andere Mittel erwerben oder besitzen, mit der Ausnahme, da? die ?sterreichische Regierung zur Aufstellung der ?sterreichischen Streitkr?fte beschr?nkte Mengen von Kriegsmaterial deutscher Erzeugung, deutschen Ursprunges oder Entwurfes, das nach dem Zweiten Weltkrieg in ?sterreich verblieben ist, verwenden kann.
5. Eine Definition und Liste des Kriegsmaterials f?r die Zwecke des vorliegenden Vertrages sind in Annex I enthalten.
Artikel 15.
Verhinderung der deutschen Wiederaufr?stung 1. ?sterreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten M?chten voll zusammen, um zu gew?hrleisten, da? Deutschland nicht in der Lage ist, au?erhalb des deutschen Territoriums Schritte f?r eine Wiederaufr?stung zu unternehmen.
2. ?sterreich soll in der milit?rischen oder zivilen Luftfahrt oder bei Experimenten, Entw?rfen, bei der Produktion oder Instandhaltung von Kriegsmaterial weder verwenden noch ausbilden:
Personen, die deutsche Staatsangeh?rige sind oder zu irgendeiner Zeit vor dem 13. M?rz 1938 deutsche Staatsangeh?rige waren;
oder ?sterreichische Staatsangeh?rige, die von der Dienstleistung in den Streitkr?ften gem?? Artikel 12 ausgeschlossen sind;
oder Personen, die nicht ?sterreichische Staatsangeh?rige sind.
Artikel 16.
Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher und japanischer Bauart ?sterreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher oder japanischer
Bauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine gr??ere Zahl von Teilen deutscher oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten, weder erwerben noch erzeugen.
Artikel 17.
Dauer der Beschr?nkungen Jede der milit?rischen und Luftfahrtsbestimmungen des vorliegenden Vertrages bleibt in Kraft, bis sie zur G?nze oder zum Teil durch ein Abkommen zwischen den Alliierten und Assoziierten M?chten und ?sterreich oder, nachdem ?sterreich Mitglied der Vereinten Nationen geworden ist, durch ein Abkommen zwischen dem Sicherheitsrat und ?sterreich abge?ndert wird.
Artikel 18.
Kriegsgefangene
1. ?sterreicher, die derzeit Kriegsgefangene sind, sollen sobald als m?glich gem?? Regelungen, die zwischen den einzelnen M?chten,
die solche Kriegsgefangene festhalten, und ?sterreich zu vereinbaren sind, heimbef?rdert werden.
2. Alle Kosten einschlie?lich der Unterhaltskosten, die sich aus dem Transport von ?sterreichern, die derzeit Kriegsgefangene sind, aus den in Betracht kommenden Sammelstellen, wie sie von der Regierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht ausgew?hlt worden sind, bis zum Punkte ihres Eintrittes auf ?sterreichisches Gebiet ergeben, werden von der ?sterreichischen Regierung getragen werden.
Artikel 19.
Kriegsgr?ber und Denkm?ler
1. ?sterreich verpflichtet sich, die auf ?sterreichischem Gebiet befindlichen Gr?ber von Soldaten, Kriegsgefangenen und zwangsweise nach ?sterreich gebrachten Staatsangeh?rigen der Alliierten M?chte und jener der anderen Vereinten Nationen, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden, zu achten, zu sch?tzen und zu erhalten; desgleichen die Gedenksteine und Embleme dieser Gr?ber sowie Denkm?ler, die dem milit?rischen Ruhm der Armeen gewidmet sind, die auf ?sterreichischem Staatsgebiet gegen Hitler-Deutschland gek?mpft haben.
2. Die ?sterreichische Regierung wird jede Kommission, Delegation oder andere Organisation anerkennen, die von dem betreffenden Land erm?chtigt ist, die in Paragraph 1 angef?hrten Gr?ber und Bauten zu identifizieren, zu registrieren, zu erhalten und zu regulieren; sie wird die Arbeit solcher Organisationen erleichtern, sie wird hinsichtlich der obenerw?hnten Gr?ber und Bauten die f?r n?tig befundenen Abkommen mit dem betreffenden Land oder mit jeder von ihm bevollm?chtigten Kommission oder Delegation oder mit irgendeiner anderen Organisation abschlie?en. Sie erkl?rt desgleichen ihr Einverst?ndnis, in ?bereinstimmung mit angemessenen sanit?ren Vorsichtsma?nahmen jede Erleichterung f?r die Exhumierung und ?berf?hrung der in den erw?hnten Gr?bern bestatteten ?berreste in deren Heimatland zu gew?hren, sei es auf Ansuchen der offiziellen Organisationen des betreffenden Staates oder auf Ansuchen der Angeh?rigen der beerdigten Personen.
__________________ Die Zeit ist das Feuer in dem wir verbrennen.
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15.05.2005 00:37 |
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Teil III
Artikel 20.
Zur?ckziehung der Alliierten Streitkr?fte
1. Das ?bereinkommen ?ber den Kontrollapparat in ?sterreich vom 28. Juni 1946 verliert mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages seine Wirksamkeit.
2. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages h?rt die gem?? Paragraph 4 des Abkommens ?ber Besatzungszonen in ?sterreich und die Verwaltung der Stadt Wien vom 9. Juli 1945 errichtete interalliierte Kommandantur auf, irgendwelche Funktionen hinsichtlich der Verwaltung der Stadt Wien auszu?ben. Das ?bereinkommen ?ber die Besatzungszonen in ?sterreich tritt mit der Beendigung der R?umung ?sterreichs durch die Streitkr?fte der Alliierten und Assoziierten
M?chte gem?? Paragraph 3 dieses Artikels au?er Kraft.
3. Die Streitkr?fte der Alliierten und Assoziierten M?chte und die Mitglieder der Alliierten Kommission f?r ?sterreich werden innerhalb von neunzig Tagen, angefangen vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages, soweit irgend m?glich, sp?testens bis zum 31. Dezember 1955, aus ?sterreich zur?ckgezogen.
4. Die ?sterreichische Regierung wird den Streitkr?ften der Alliierten und Assoziierten M?chte und den Mitgliedern der Alliierten Kommission f?r ?sterreich bis zu ihrer Zur?ckziehung aus ?sterreich alle Rechte, Immunit?ten und Beg?nstigungen gew?hren, die ihnen unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages zustanden.
5. Die Alliierten und Assoziierten M?chte verpflichten sich, der ?sterreichischen Regierung nach Inkrafttreten dieses Vertrages und innerhalb der in Paragraph 3 dieses Artikels vorgesehenen Frist zur?ckzustellen:
a) alles Geld, das den Alliierten und Assoziierten M?chten f?r Okkupationszwecke kostenlos zur Verf?gung gestellt worden und im Zeitpunkt der Beendigung der Zur?ckziehung der alliierten Streitkr?fte unverausgabt geblieben ist;
b) alles ?sterreichische Eigentum, das von alliierten Streitkr?ften oder von der Alliierten Kommission requiriert wurde und sich noch in deren Besitz befindet. Die sich aus diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 22 dieses Vertrages zu erf?llen.
__________________ Die Zeit ist das Feuer in dem wir verbrennen.
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Teil IV
Aus dem Krieg herr?hrende Anspr?che
Artikel 21.
Reparationen Von ?sterreich werden keine Reparationen verlangt, die sich aus dem Bestehen eines Kriegszustandes in Europa nach dem 1. September 1939 ergeben.
Artikel 22.
Deutsche Verm?genswerte in ?sterreich Die Sowjetunion, das Vereinigte K?nigreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich haben das Recht, ?ber alle ehemaligen deutschen Verm?genswerte in ?sterreich gem?? dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 zu verf?gen.
1. Die Sowjetunion erh?lt f?r eine Geltungsdauer von drei?ig Jahren Konzessionen auf ?lfelder, die 60% der ?lf?rderung in ?sterreich im Jahre 1947 entsprechen, sowie Eigentumsrechte an allen Geb?uden, Konstruktionen, Ausr?stung und anderen Verm?genschaften, die gem?? Liste Nr. 1 und Karte Nr. 1, welche dem Vertrag angeschlossen ist, zu diesen ?lfeldern geh?ren.
2. Die Sowjetunion erh?lt Konzession auf 60% aller im ?stlichen ?sterreich gelegenen Schurfgebiete, die deutsche Verm?genschaften sind, auf welche die Sowjetunion gem?? dem Potsdamer Abkommen Anspruch hat und welche derzeit in ihrem Besitz sind, gem?? der Liste Nr. 2 und der Karte Nr. 2 (Anm.: Die Karte ist nicht darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen ist.
Die Sowjetunion hat das Recht, in den in diesem Paragraph erw?hnten Schurfgebieten acht Jahre hindurch Schurfarbeiten durchzuf?hren und anschlie?end durch einen Zeitraum von 25 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des F?ndigwerdens, ?l zu gewinnen.
3. Die Sowjetunion erh?lt ?lraffinerien mit einer j?hrlichen Gesamtproduktion von 420.000 Tonnen Roh?l gem?? Liste Nr. 3.
4. Die Sowjetunion erh?lt jene mit der Verteilung von ?lprodukten befa?ten Unternehmungen, die sie zur Verf?gung hat, gem?? der Liste Nr. 4.
5. Die Sowjetunion erh?lt die in Ungarn, Rum?nien und Bulgarien gelegenen Verm?genswerte der DDSG; desgleichen gem?? der Liste Nr. 5 100% der im ?stlichen ?sterreich gelegenen Verm?genswerte der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft.
6. Die Sowjetunion ?bertr?gt an ?sterreich Verm?genschaften, Rechte und Interessen, die sie als deutsche Verm?genswerte mit der vorhandenen Ausstattung innehat oder beansprucht, und ?bertr?gt auch Kriegsindustrie-Unternehmungen zusammen mit vorhandenen Ausstattungen, H?usern und ?hnlichem Immobiliarverm?gen einschlie?lich von in ?sterreich gelegenen Grundst?cken, die sie als Kriegsbeute innehat oder beansprucht mit Ausnahme der in den
Paragraphen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels erw?hnten Verm?genswerte. ?sterreich verpflichtet sich seinerseits, der Sowjetunion 150,000.000 USA-Dollar in frei konvertierbarer W?hrung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren zu zahlen.
Die angef?hrte Summe wird der Sowjetunion von ?sterreich in gleichen dreimonatlichen Raten von 6,250.000 Dollar in frei konvertierbarer W?hrung gezahlt werden. Die erste Zahlung wird am ersten Tag des zweiten Monats geleistet werden, der auf den Monat folgt, in dem der vorliegende Vertrag in Kraft tritt. Die folgenden dreimonatlichen Zahlungen werden am ersten Tag des entsprechenden Monates geleistet werden. Die letzte dreimonatliche Zahlung wird am letzten Tag des Zeitraumes von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrages geleistet.
Die Grundlage f?r die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen ist der USA-Dollar zu seiner Goldparit?t am 1. September 1949, das sind 35 Dollar f?r eine Unze Gold.
Als Sicherstellung f?r die p?nktliche Zahlung der obenerw?hnten der Sowjetunion zustehenden Summen wird die ?sterreichische Nationalbank der Staatsbank der UdSSR innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Wechsel ?ber die Gesamtsumme von 150,000.000 USA-Dollar ausstellen, die zu den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Zeitpunkten f?llig zu stellen sind.
Die von ?sterreich auszustellenden Wechsel sind unverzinslich. Die Staatsbank der UdSSR beabsichtigt nicht, diese Wechsel weiterzubegeben, sofern die ?sterreichische Regierung und die ?sterreichische Nationalbank ihre Verpflichtungen p?nktlich und genau erf?llen.
7. Rechtsbestimmungen betreffend die Verm?genswerte:
a) Alle ehemaligen deutschen Verm?genswerte, die gem?? Paragraph 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels Eigentum der Sowjetunion geworden sind, bleiben grunds?tzlich unter ?sterreichischer Staatshoheit und dementsprechend finden die ?sterreichischen Gesetze auf sie Anwendung.
b) Hinsichtlich Geb?hren und Abgaben, Vorschriften f?r Handel, Gewerbe und Industrie und der Einhebung von Steuern, unterliegen diese Verm?genswerte nicht weniger g?nstigen Bestimmungen als jenen, die auf Unternehmungen Anwendung finden oder Anwendung finden werden, die ?sterreich oder seinen Staatsangeh?rigen und auch anderen Staaten und Personen geh?ren, denen Meistbeg?nstigungsbehandlung gew?hrt wird.
c) Alle ehemaligen deutschen Verm?genswerte, die Eigentum der Sowjetunion geworden sind, sollen nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion enteignet werden.
d) ?sterreich wird hinsichtlich der Ausfuhr von Gewinnen und anderen Einkommen (das sind Miet- oder Pachtzinse) in Form von Produkten oder irgendeiner erhaltenen frei konvertierbaren W?hrung keine Schwierigkeiten bereiten.
e) Die der Sowjetunion ?bertragenen Rechte, Verm?genschaften und Interessen sowie die Rechte, Verm?genschaften und Interessen, welche die Sowjetunion ?sterreich ?bertr?gt, werden ohne Lasten oder Anspr?che seitens der Sowjetunion oder seitens ?sterreichs ?bertragen. Unter den Ausdr?cken "Lasten und Anspr?che" sind nicht nur Gl?ubiger-Anspr?che zu verstehen, die sich aus der Aus?bung der Alliierten Kontrolle ?ber diese Verm?genschaften, Rechte und Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, sondern auch alle anderen Anspr?che einschlie?lich Anspr?chen hinsichtlich Steuern. Der gegenseitige Verzicht der Sowjetunion und ?sterreichs auf Lasten und Anspr?che bezieht sich auf alle Lasten und Anspr?che, die im Zeitpunkt bestehen, in dem ?sterreich die Rechte der Sowjetunion auf die ihr ?bertragenen deutschen Verm?genswerte formell eintr?gt, und die im Zeitpunkt der tats?chlichen ?bertragung der von der Sowjetunion ?berlassenen Verm?genswerte an ?sterreich bestehen.
8. Die ?bertragung aller in Paragraph 6 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verm?genschaften, Rechte und Interessen auf ?sterreich sowie die formelle Eintragung der Rechte der Sowjetunion auf die zu ?bertragenden deutschen Verm?genswerte wird innerhalb von zwei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages durchgef?hrt.
9. Die Sowjetunion erh?lt desgleichen das Eigentum an den Verm?genschaften, Rechten und Interessen hinsichtlich aller Verm?genswerte, die zum Betrieb der in den nachstehenden Listen 1, 2, 3, 4 und 5 aufgez?hlten Verm?genschaften von sowjetischen Organisationen seit dem 8. Mai 1945 geschaffen oder k?uflich erworben wurden, wo immer sie im ?stlichen ?sterreich gelegen sein m?gen.
Die in den Abs?tzen a, b, c und d des Paragraph 7 dieses Artikels angef?hrten Bestimmungen finden auf diese Verm?genswerte entsprechend Anwendung.
10. Meinungsverschiedenheiten, die sich hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels ergeben, sind im Wege von zweiseitigen Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beizulegen.
Im Falle, da? eine Einigung im Wege von zweiseitigen Verhandlungen zwischen den Regierungen der Sowjetunion und ?sterreichs innerhalb von drei Monaten nicht erreicht wird, werden Meinungsverschiedenheiten zwecks Beilegung einer Schiedskommission ?berwiesen, die aus einem Vertreter der Sowjetunion, einem Vertreter
?sterreichs und zus?tzlich einem dritten Mitglied besteht, das Staatsangeh?riger eines dritten Landes ist und auf Grund einer Einigung zwischen den beiden Regierungen ausgew?hlt wird.
11. Das Vereinigte K?nigreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich ?bertragen hiemit ?sterreich alle Verm?genschaften, Rechte und Interessen, die von ihnen oder in ihrem Namen in ?sterreich als ehemalige deutsche Verm?genswerte oder Kriegsbeute innegehabt oder beansprucht werden.
Die ?sterreich gem?? diesem Paragraphen ?bertragenen Verm?genschaften, Rechte und Interessen gehen seitens des Vereinigten K?nigreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika oder Frankreichs frei von allen Lasten oder Anspr?chen, die sich aus der Aus?bung ihrer Kontrolle dieser Verm?genschaften, Rechte oder
Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, auf ?sterreich ?ber.
12. Nach Erf?llung aller Verpflichtungen, die in den Bestimmungen des vorliegenden Artikels festgesetzt oder aus solchen Bestimmungen abgeleitet werden, durch ?sterreich sind die Anspr?che der Alliierten und Assoziierten M?chte hinsichtlich ehemaliger deutscher Verm?genswerte in ?sterreich, die sich auf die Beschl?sse der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 gr?nden, als voll befriedigt anzusehen.
13. ?sterreich verpflichtet sich, mit Ausnahme der erzieherischen, kulturellen, caritativen und religi?sen Zwecken dienenden Verm?genschaften keine der ihm als ehemalige deutsche Verm?genswerte ?bertragenen Verm?genschaften, Rechte und Interessen in das Eigentum deutscher juristischer Personen oder - sofern der Wert der Verm?genschaften, Rechte oder Interessen 260.000 Schillinge ?bersteigt - in das Eigentum deutscher physischer Personen zu ?bertragen. ?sterreich verpflichtet sich ferner, diejenigen in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erw?hnten Rechte und Verm?genschaften, welche von der Sowjetunion gem?? dem
?sterreichisch- sowjetischen Memorandum vom 15. April 1955 an ?sterreich ?bertragen werden, nicht in ausl?ndisches Eigentum zu ?bertragen.
14. Die Vorschriften dieses Artikels unterliegen den Bestimmungen des Annexes II dieses Vertrages.
Liste 1. bis Liste 5.
durch Erkl?rung der Republik ?sterreich gegen?ber den anderen Signatarm?chten ist der Artikel 22 Z. 13 f?r obsolet erkl?rt; infolge der Unt?tigkeit der Signatarm?chte v?lkerrechtlich anerkannt.
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Artikel 23.
?sterreichisches Verm?gen in Deutschland und Verzicht ?sterreichs auf Forderungen gegen?ber Deutschland
1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ist das in Deutschland befindliche Verm?gen der ?sterreichischen Regierung oder ?sterreichischer Staatsangeh?riger einschlie?lich von Verm?gen, das nach dem 12. M?rz 1938 gewaltsam aus dem ?sterreichischen Staatsgebiet nach Deutschland verbracht worden ist, seinen Eigent?mern wieder zur?ckzugeben. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf das Eigentum von Kriegsverbrechern oder Personen, die den Strafbestimmungen der Entnazifizierungsma?nahmen unterliegen; solches Verm?gen wird der ?sterreichischen Regierung zur Verf?gung gestellt, sofern es nicht gem?? den in Deutschland nach dem 8. Mai 1945 in Kraft stehenden Gesetzen oder Verordnungen blockiert oder konfisziert wurde.
2. Die Wiederherstellung ?sterreichischer Verm?gensrechte in Deutschland ist im Einklang mit Ma?nahmen durchzuf?hren, die durch die Besatzungsm?chte in Deutschland in ihren Besatzungszonen festgelegt werden.
3. Unbeschadet dieser und aller anderen zugunsten ?sterreichs und ?sterreichischer Staatsangeh?riger getroffenen Verf?gungen der Besatzungsm?chte in Deutschland verzichtet ?sterreich, unbeschadet der G?ltigkeit bereits getroffener Regelungen, im eigenen Namen und im Namen der ?sterreichischen Staatsangeh?rigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangeh?rige, mit Ausnahme jener, die aus Vertr?gen und anderen Verpflichtungen stammen, die vor dem 13. M?rz 1938 eingegangen wurden sowie der vor dem 13. M?rz 1938 erworbenen Rechte. Dieser Verzicht umfa?t alle Forderungen hinsichtlich der w?hrend der Zeit der Annexion ?sterreichs durch Deutschland durchgef?hrten Transaktionen und alle Forderungen hinsichtlich der w?hrend dieses Zeitraumes erlittenen Verluste oder Sch?den, insbesondere hinsichtlich der im Besitz der ?sterreichischen Regierung oder ?sterreichischer Staatsangeh?riger befindlichen ?ffentlichen deutschen Schulden und der Zahlungsmittel, die zur Zeit der Geldkonversion eingezogen wurden. Solche Zahlungsmittel sind bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu vernichten.
Artikel 24.
Verzicht ?sterreichs auf Anspr?che gegen die Alliierten
1. ?sterreich verzichtet im Namen der ?sterreichischen Regierung oder ?sterreichischer Staatsangeh?riger auf alle Anspr?che irgendwelcher Art gegen die Alliierten und Assoziierten M?chte, soweit sich solche Anspr?che unmittelbar aus dem Krieg in Europa nach dem 1. September 1939 oder aus Ma?nahmen, die infolge des Kriegszustandes in Europa nach diesem Datum ergriffen wurden, ergeben, gleichg?ltig, ob sich die Alliierte oder Assoziierte Macht zu jenem Zeitpunkt mit Deutschland im Krieg befand oder nicht. Dieser Verzicht umfa?t folgende Anspr?che:
a) Anspr?che f?r Verluste oder Sch?den, die infolge von Handlungen der Streitkr?fte oder Beh?rden Alliierter oder Assoziierter M?chte erlitten wurden;
b) Anspr?che, die sich aus der Anwesenheit, aus Operationen oder Handlungen von Streitkr?ften oder Beh?rden Alliierter oder Assoziierter M?chte auf ?sterreichischem Staatsgebiet ergeben;
c) Anspr?che hinsichtlich der Entscheidungen oder Anordnungen von Prisengerichten der Alliierten oder Assoziierten M?chte, wobei ?sterreich damit einverstanden ist, alle Entscheidungen und Anordnungen solcher Prisengerichte, die vom 1. September 1939 an ergangen sind und sich auf ?sterreichischen Staatb?rgern geh?rige Schiffe oder G?ter oder auf die Bezahlung von Kosten beziehen, als g?ltig und bindend anzuerkennen;
d) Anspr?che, die sich aus der Aus?bung oder vermeintlichen Aus?bung von Rechten der Kriegsf?hrenden ergeben.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schlie?en vollst?ndig und endg?ltig alle Anspr?che der hierin angef?hrten Natur aus, die von nun an erloschen sein sollen, welche Vertragsteile auch immer ein Interesse daran haben m?gen. Die ?sterreichische Regierung stimmt zu, eine billige Entsch?digung in Schillingen den Personen zu leisten, die den Streitkr?ften der Alliierten oder Assoziierten M?chte im ?sterreichischen Staatsgebiet auf Grund von Requisition G?ter geliefert oder Dienste geleistet haben und ebenso eine Entsch?digung zur Befriedigung von Anspr?chen aus Nichtkampfsch?den gegen die Streitkr?fte der Alliierten oder Assoziierten M?chte, die auf ?sterreichischem Staatsgebiet entstanden sind.
3. Desgleichen verzichtet ?sterreich im Namen der ?sterreichischen Regierung oder ?sterreichischer Staatsangeh?riger auf alle Anspr?che der in Paragraph 1 dieses Artikels bezeichneten Art gegen jede Vereinte Nation, deren diplomatische Beziehungen mit Deutschland zwischen dem 1. September 1939 und dem 1. J?nner 1945 abgebrochen waren und die mit den Alliierten oder Assoziierten M?chten aktiv zusammengearbeitet hat.
4. Die ?sterreichische Regierung wird f?r alliiertes Milit?rgeld im Nennwert von f?nf Schilling und darunter, das in ?sterreich von alliierten Milit?rbeh?rden ausgegeben wurde, einschlie?lich jenes Geldes, das sich beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages im Umlauf befindet, die volle Einl?sepflicht ?bernehmen. Von den alliierten Milit?rbeh?rden ausgegebene Noten im Nennwert von mehr als f?nf Schilling werden vernichtet und Anspr?che in diesem Zusammenhang k?nnen gegen keine der Alliierten und Assoziierten M?chte erhoben werden.
5. Der Verzicht auf Anspr?che durch ?sterreich nach Paragraph 1 dieses Artikels umfa?t alle Anspr?che, die sich aus Ma?nahmen ergeben, die von irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht hinsichtlich solcher Schiffe ergriffen wurden, die ?sterreichischen Staatsangeh?rigen im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages geh?rten, und ebenso alle Anspr?che und Schulden, die sich aus jetzt in Kraft befindlichen Abkommen ?ber Kriegsgefangene ergeben.
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Teil V
Eigentum, Rechte und Interessen
Artikel 25.
Verm?gen der Vereinten Nationen in ?sterreich 1. Soweit ?sterreich dies nicht schon durchgef?hrt hat, wird es alle den Vereinten Nationen und ihren Staatsangeh?rigen geh?renden gesetzlichen Rechte und Interessen in ?sterreich wiederherstellen, wie sie an dem Tag bestanden, an dem die Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der betreffenden Vereinten Nation begannen, und wird alles Verm?gen der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangeh?rigen in ?sterreich zur?ckgeben, wie es jetzt vorhanden ist.
2. Die ?sterreichische Regierung verpflichtet sich, alle unter diesen Artikel fallenden Verm?genschaften, Rechte und Interessen frei von allen Belastungen und Kosten jeder Art wiederherzustellen, denen sie als Folge des Krieges mit Deutschland unterworfen sein m?gen, und ohne Auferlegung irgendwelcher Kosten durch die ?sterreichische Regierung aus Anla? ihrer R?ckgabe. Die ?sterreichische Regierung wird alle Ma?nahmen der Beschlagnahme, Sequestrierung oder Kontrolle f?r nichtig erkl?ren, die gegen Verm?gen von Vereinten Nationen in ?sterreich in der Zeit zwischen dem Tag des Beginns der Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der betreffenden Vereinten Nation und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ergriffen wurden. In F?llen, in denen das Eigentum nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages zur?ckgegeben worden ist, ist die Anmeldung zwecks R?ckgabe des Eigentums bei den ?sterreichischen Beh?rden sp?testens innerhalb von zw?lf Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages vorzunehmen, ausgenommen in F?llen, in denen der Anspruchstellende beweisen kann, da? er innerhalb dieser Zeit seine Anmeldung nicht vornehmen konnte.
3. Die ?sterreichische Regierung wird ?bertragungen in bezug auf Staatsangeh?rigen der Vereinten Nationen geh?rende Verm?genschaften, Rechte und Interessen jeder Art, f?r ung?ltig erkl?ren, soferne solche ?bertragungen durch von Regierungen der Achsenm?chte oder deren Dienststellen in der Zeit zwischen dem Beginn der Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der betreffenden Vereinten Nation und dem 8. Mai 1945 ausge?bten Zwang zustande gekommen sind.
4. a) In F?llen, in denen die ?sterreichische Regierung eine Entsch?digung f?r Verluste leistet, die auf Grund einer w?hrend der deutschen Besetzung ?sterreichs oder w?hrend des Krieges erlittenen Verletzung oder einer Sch?digung an Verm?gen in ?sterreich entstanden sind, soll den Staatsangeh?rigen der Vereinten Nationen keine weniger vorteilhafte Behandlung einger?umt werden, als ?sterreichischen Staatsangeh?rigen gew?hrt wird; und in solchen F?llen sollen Staatsangeh?rige der Vereinten Nationen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentumsinteressen an Gesellschaften oder Vereinigungen besitzen, die nicht Staatsangeh?rige der Vereinten Nationen im Sinne des Paragraphen 8a dieses Artikels sind, eine Entsch?digung erhalten, die unter Zugrundelegung des gesamten Verlustes oder Schadens, den diese Gesellschaften oder Vereinigungen erlitten haben, berechnet ist, und in jenem Verh?ltnis zu diesem Verlust oder Schaden steht, das der kapitalsm??igen Beteiligung eines solchen Staatsangeh?rigen an der Gesellschaft oder Vereinigung entspricht.
b) Die ?sterreichische Regierung wird den Vereinten Nationen und deren Staatsangeh?rigen in der Zuteilung von Material f?r die Reparatur oder den Wiederaufbau ihres Eigentums in ?sterreich und in der Zuteilung von Devisen f?r die Einfuhr von solchem Material die gleiche Behandlung wie den ?sterreichischen Staatsangeh?rigen gew?hren.
5. Alle angemessenen Ausgaben, die in ?sterreich im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Anspr?chen, einschlie?lich der Kosten f?r die Festsetzung des Verlustes oder Schadens, erwachsen, werden von der ?sterreichischen Regierung getragen.
6. Staatsangeh?rige der Vereinten Nationen und deren Verm?gen sind von allen au?erordentlichen Steuern, Abgaben und Auflagen befreit, mit denen ihre Kapitalswerte in ?sterreich durch die ?sterreichische Regierung oder irgendeine ?sterreichische Beh?rde zwischen dem Zeitpunkt der ?bergabe der deutschen Streitkr?fte und dem Inkrafttreten dieses Vertrages zu dem besonderen Zwecke belastet worden sind, Ausgaben, die sich aus dem Kriege ergeben, oder die Kosten der Besatzungstruppen damit zu decken. Betr?ge, die aus diesem Titel bezahlt wurden, sind zur?ckzuerstatten.
7. An Stelle der Bestimmungen dieses Artikels k?nnen der Eigent?mer des betreffenden Verm?gens und die ?sterreichische Regierung eine Vereinbarung treffen.
8. Die in diesem Artikel gebrauchten Ausdr?cke:
a) "Staatsangeh?rige der Vereinten Nationen" bedeuten physische Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages Staatsangeh?rige irgendeiner der Vereinten Nationen sind, oder Gesellschaften oder Vereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gem?? dem Recht irgendeiner der Vereinten Nationen errichtet worden sind, vorausgesetzt, da? diese physischen Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen diesen Status auch am 8. Mai 1945 besessen haben.
Der Ausdruck "Staatsangeh?rige der Vereinten Nationen" schlie?t auch alle physischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen ein, die gem?? den w?hrend des Krieges in ?sterreich geltenden Gesetzen als Feinde behandelt worden sind.
b) "Eigent?mer" bedeutet eine der Vereinten Nationen oder einen Staatsangeh?rigen einer der Vereinten Nationen im Sinne der Definition des oben angef?hrten Absatzes a), der einen Rechtsanspruch auf das in Frage stehende Verm?gen hat, und umfa?t auch den Rechtsnachfolger des Eigent?mers, vorausgesetzt, da? der Rechtsnachfolger gleichfalls eine Vereinte Nation oder ein Staatsangeh?riger einer Vereinten Nation im Sinne der Definition des Absatzes a) ist. Wenn der Rechtsnachfolger das Verm?gen in einem besch?digten Zustand erworben hat, beh?lt der ?bertragende seine Rechte auf Entsch?digung gem?? diesem Artikel; Verpflichtungen nach Landesrecht zwischen dem ?bertragenden und dem Erwerber werden hiedurch nicht ber?hrt.
c) "Verm?gen" bedeutet alles bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle Verm?gen einschlie?lich gewerblichen, literarischen und k?nstlerischen Eigentums sowie alle Eigentumsrechte und -interessen jeder Art.
9. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die ?bertragung von Verm?gen, Rechten oder Interessen von Vereinten Nationen oder von Staatsangeh?rigen Vereinter Nationen in ?sterreich, die in ?bereinstimmung mit Gesetzen und Verordnungen erfolgte, die als ?sterreichisches Recht am 28. Juni 1946 in Kraft waren.
10. Die ?sterreichische Regierung anerkennt, da? das Abkommen von Brioni vom 10. August 1942 null und nichtig ist. Sie verpflichtet sich, mit den anderen Signataren des Abkommens von Rom vom 21. M?rz 1923 an Verhandlungen teilzunehmen, die den Zweck verfolgen, in die Bestimmungen des Abkommens die n?tigen Modifikationen einzuf?gen, um eine billige Regelung der darin vorgesehenen Annuit?ten sicherzustellen.
Artikel 26.
Verm?genschaften, Rechte und Interessen von Minderheitsgruppen in ?sterreich 1. Soweit solche Ma?nahmen noch nicht getroffen worden sind, verpflichtet sich ?sterreich in allen F?llen, in denen Verm?genschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in ?sterreich seit dem 13. M?rz 1938 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigent?mers Gegenstand gewaltsamer ?bertragung oder von Ma?nahmen der Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesen sind, das angef?hrte Verm?gen zur?ckzugeben und diese gesetzlichen Rechte und Interessen mit allem Zubeh?r wiederherzustellen. Wo eine R?ckgabe oder Wiederherstellung nicht m?glich ist, wird f?r auf Grund solcher Ma?nahmen erlittene Verluste eine Entsch?digung in einem Ausma? gew?hrt, wie sie bei Kriegssch?den ?sterreichischen Staatsangeh?rigen jetzt oder sp?terhin generell gegeben wird.
2. ?sterreich stimmt zu, alle Verm?genschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen in ?sterreich, die Personen, Organisationen oder Gemeinschaften geh?ren, die einzeln oder als Mitglieder von Gruppen rassischen, religi?sen oder anderen Naziverfolgungsma?nahmen unterworfen worden sind, unter seine Kontrolle zu nehmen, wenn, falls es sich um Personen handelt, diese Verm?genschaften, Rechte und Interessen ohne Erben bleiben oder durch sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages nicht beansprucht werden oder wenn, falls es sich um Organisationen und Gemeinschaften handelt, diese Organisationen und Gemeinschaften aufgeh?rt haben zu bestehen. ?sterreich soll diese Verm?genschaften, Rechte und Interessen geeigneten, von den vier Missionschefs in Wien im Wege von Vereinbarungen mit der ?sterreichischen Regierung zu bestimmenden Dienststellen oder Organisationen ?bertragen, damit sie f?r Hilfe und Unterst?tzung von Opfern der Verfolgung durch die Achsenm?chte und f?r Wiedergutmachung an solche verwendet werden; diese Bestimmungen sind dahin zu verstehen, da? sie von ?sterreich keine Zahlungen in fremder W?hrung oder andere ?berweisungen an fremde L?nder erfordern, die eine Belastung der ?sterreichischen Wirtschaft darstellen w?rden. Diese ?bertragung wird innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages durchgef?hrt werden und Verm?genschaften, Rechte und Interessen, deren Wiederherstellung in Paragraph 1 dieses Artikels verlangt wird, einschlie?en.
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Artikel 27.
?sterreichisches Verm?gen im Gebiete der Alliierten und Assoziierten M?chte 1. Die Alliierten und Assoziierten M?chte erkl?ren ihre Absicht,
?sterreichische Verm?genschaften, Rechte und Interessen, so wie sie sich derzeit in ihren Gebieten vorfinden, zur?ckzustellen oder, soweit solche Verm?genschaften, Rechte und Interessen einer Liquidierungs-, Verwendungs- oder sonstigen Verwertungsma?nahme unterzogen worden sind, den Erl?s, der sich aus der Liquidierung,
Verwendung oder Verwertung solcher Verm?genschaften, Rechte und Interessen ergeben hat, abz?glich der aufgelaufenen Geb?hren, Verwaltungsausgaben, Gl?ubigerforderungen und anderen ?hnlichen Lasten auszufolgen. Die Alliierten und Assoziierten M?chte sind bereit, zu diesem Behufe Vereinbarungen mit der ?sterreichischen Regierung abzuschlie?en.
2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird der F?derativen Volksrepublik Jugoslawien das Recht einger?umt, ?sterreichische Verm?genschaften, Rechte und Interessen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages auf jugoslawischem Gebiet befinden, zu beschlagnahmen, zur?ckzubehalten oder zu liquidieren. Die ?sterreichische Regierung verpflichtet sich, ?sterreichische Staatsangeh?rige, deren Verm?gen auf Grund dieses Paragraphen herangezogen wird, zu entsch?digen.
Artikel 28.
Schulden 1. Die Alliierten und Assoziierten M?chte anerkennen, da? Zinsenzahlungen und ?hnliche Auflagen, die ?sterreichische Staatspapiere belasten und nach dem 12. M?rz 1938 und vor dem 8. Mai 1945 f?llig wurden, einen Anspruch gegen Deutschland und nicht gegen ?sterreich darstellen.
2. Die Alliierten und Assoziierten M?chte erkl?ren ihre Absicht, von den Bestimmungen von Anleiheabkommen, die von der ?sterreichischen Regierung vor dem 13. M?rz 1938 abgeschlossen wurden, keinen Gebrauch zu machen, insoweit diese Bestimmungen den Gl?ubigern ein Kontrollrecht ?ber die ?sterreichischen Staatsfinanzen einr?umen.
3. Das Bestehen des Kriegszustandes zwischen den Alliierten und Assoziierten M?chten und Deutschland ber?hrt an sich nicht die Verpflichtung zur Bezahlung von Geldschulden, die entweder aus vor Bestehen des Kriegszustandes stammenden Verpflichtungen und Vertr?gen herr?hren oder aus Rechten hervorgehen, die vor Bestehen des Kriegszustandes erworben wurden, soweit diese Schulden vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages f?llig geworden sind und die der Regierung oder den Staatsangeh?rigen einer der Alliierten und Assoziierten M?chte gegen die Regierung oder Staatsangeh?rige ?sterreichs zustehen, oder die der Regierung oder Staatsangeh?rigen ?sterreichs gegen die Regierung oder Staatsangeh?rige einer der Alliierten und Assoziierten M?chte zustehen.
4. Soweit nicht in dem vorliegenden Vertrag ausdr?cklich etwas anderes bestimmt ist, ist darin nichts dahin auszulegen, da? dadurch das Schuldner-Gl?ubigerverh?ltnis beeintr?chtigt wird, das sich aus Vertr?gen ergibt, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. September 1939 entweder von der ?sterreichischen Regierung oder von Personen, die am 12. M?rz 1938 ?sterreichische Staatsangeh?rige waren, abgeschlossen worden sind.
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Teil VI
Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen
Artikel 29.
1. Bis zum Abschlu? von Handelsvertr?gen oder -abkommen zwischen einzelnen der Vereinten Nationen und ?sterreich gew?hrt die ?sterreichische Regierung w?hrend eines Zeitraumes von achtzehn Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages jeder der Vereinten Nationen, die ?sterreich tats?chlich in reziproker Weise eine gleichartige Behandlung in analogen Angelegenheiten einr?umt, folgende Behandlung:
a) In allem, was Abgaben und Lasten auf die Ein- oder Ausfuhr, die innerstaatliche Besteuerung eingef?hrter Waren und s?mtliche einschl?gigen Regelungen betrifft, wird den Vereinten Nationen die bedingungslose Meistbeg?nstigung gew?hrt.
b) In jeder anderen Hinsicht wird ?sterreich G?ter, die aus dem Gebiet einer der Vereinten Nationen stammen oder f?r deren Gebiet bestimmt sind, im Verh?ltnis zu den gleichen G?tern, die aus dem Gebiet einer anderen der Vereinten Nationen oder irgendeinem anderen fremden Lande stammen oder dorthin bestimmt sind, nicht willk?rlich diskriminierend behandeln.
c) Staatsangeh?rigen der Vereinten Nationen, einschlie?lich juristischen Personen, wird in allen Angelegenheiten, die Handel, Industrie, Schiffahrt und andere Formen der Gesch?ftst?tigkeit innerhalb ?sterreichs betreffen, die gleiche Behandlung wie den Inl?ndern und der meistbeg?nstigten Nation gew?hrt. Diese Bestimmungen finden auf die Handelsluftfahrt keine Anwendung.
d) ?sterreich gew?hrt keinem Land f?r den Betrieb von Handelsflugzeugen im internationalen Verkehr ausschlie?liche oder pr?ferenzielle Rechte, es bietet allen Vereinten Nationen gleiche M?glichkeiten, internationale Handelsluftfahrtsrechte auf ?sterreichischem Staatsgebiet zu erwerben, einschlie?lich des Rechtes der Landung zur Brennstoffaufnahme und Reparatur, und gew?hrt hinsichtlich des Betriebes von Handelsflugzeugen im internationalen Verkehr allen Vereinten Nationen auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nicht diskriminierender Behandlung das Recht, ?ber ?sterreichisches Gebiet zu fliegen ohne zu landen. Diese Bestimmungen d?rfen die Interessen der ?sterreichischen Landesverteidigung nicht beeintr?chtigen.
2. Es besteht Einverst?ndnis dar?ber, da? die obigen Verpflichtungen ?sterreichs den Ausnahmen unterworfen sind, die ?blicherweise in den vor dem 13. M?rz 1938 von ?sterreich abgeschlossenen Handelsvertr?gen enthalten waren; die Bestimmungen bez?glich der von jeder der Vereinten Nationen gew?hrten Gegenseitigkeit sind gleichfalls mit jenen Ausnahmen zu verstehen, die ?blicherweise in den von diesem Staat geschlossenen Handelsvertr?gen enthalten sind.
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Teil VII
Regelung von Streitf?llen
Artikel 30.
1. Alle Streitf?lle, die bei Ausf?hrung des Artikels ?ber das Eigentum der Vereinten Nationen in ?sterreich dieses Vertrages entstehen k?nnten, werden einer auf parit?tischer Grundlage gebildeten Vergleichskommission, die aus einem Vertreter der Regierung der in Betracht kommenden Vereinten Nation und einem Vertreter der ?sterreichischen Regierung besteht, ?berwiesen werden. Wenn innerhalb von drei Monaten, nachdem der Streitfall der Vergleichskommission ?berwiesen wurde, keine Einigung erzielt worden ist, kann jede der Regierungen die Zuziehung eines dritten Mitgliedes zur Kommission beantragen, das von den beiden Regierungen einvernehmlich aus den Angeh?rigen eines dritten Landes ausgew?hlt wird. Sollten die beiden Regierungen innerhalb von zwei Monaten zu keinem Einverst?ndnis ?ber die Wahl eines dritten Mitgliedes der Kommission gelangen, kann jede der beiden Regierungen die Chefs der diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des Vereinigten K?nigreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in Wien ersuchen, die Bestellung vorzunehmen. Wenn sich die Missionschefs innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nicht ?ber die Bestellung dieses dritten Mitgliedes einigen k?nnen, kann der Generalsekret?r der Vereinten Nationen von jeder der beiden Parteien ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen.
2. Wenn eine Vergleichskommission nach Paragraph 1 dieses Artikels bestellt ist, hat sie die Jurisdiktion ?ber alle Streitf?lle, die in Hinkunft zwischen der in Betracht kommenden Vereinten Nation und ?sterreich bez?glich der Anwendung oder der Auslegung des in Paragraph 1 dieses Artikels genannten Artikels entstehen k?nnten, und ?bt die ihr durch diese Bestimmungen zugewiesenen Funktionen aus.
3. Jede Vergleichskommission bestimmt ihr Verfahren selbst, wobei eine der Gerechtigkeit und der Billigkeit entsprechende Gesch?ftsordnung anzunehmen ist.
4. Jede Regierung bezahlt das Honorar des von ihr bestellten Mitgliedes der Vergleichskommission und jedes Bevollm?chtigten, den sie zu ihrer Vertretung vor der Kommission bestimmt. Das Honorar des dritten Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen den in Betracht kommenden Regierungen festgesetzt und zusammen mit den gemeinsamen Auslagen jeder Kommission zu gleichen Teilen durch die beiden Regierungen bezahlt.
5. Die Parteien verpflichten sich, da? ihre Beh?rden der Vergleichskommission direkt jeden in ihrer Macht stehenden Beistand leisten werden.
6. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission stellt die Entscheidung der Kommission dar und ist von den Parteien als endg?ltig und bindend anzunehmen.
Teil VIII
Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen
Artikel 31.
Bestimmungen betreffend die Donau Die Schiffahrt auf der Donau ist f?r die Angeh?rigen, die Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung bez?glich der Hafen- und Schiffahrtsgeb?hren und der Bedingungen f?r die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendes findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen H?fen desselben Staates.
Artikel 32. Transiterleichterungen 1. ?sterreich wird soweit wie m?glich den Eisenbahn-Transitverkehr durch sein Staatsgebiet zu angemessenen Tarifen erleichtern und ist bereit, mit den Nachbarstaaten zu diesem Zwecke notwendige Gegenseitigkeitsabkommen abzuschlie?en.
2. Die Alliierten und Assoziierten M?chte verpflichten sich, die Aufnahme von Bestimmungen zwecks Erleichterung des Transits und der Verbindungen ohne Z?lle und sonstige Lasten zwischen Salzburg und Lofer (Salzburg) ?ber den Reichenhall-Steinpa? und zwischen Scharnitz (Tirol) und Ehrwald (Tirol) ?ber Garmisch-Partenkirchen in die Regelung hinsichtlich Deutschland zu unterst?tzen.
Artikel 33. Anwendungsbereich Die mit "Verm?gen der Vereinten Nationen in ?sterreich" und "Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen" ?berschriebenen Artikel dieses Vertrages sind auf die Alliierten und Assoziierten M?chte und diejenigen der Vereinten Nationen anzuwenden, die diesen Status am 8. Mai 1945 hatten und deren diplomatische Beziehungen mit Deutschland im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und 1. J?nner 1945 abgebrochen worden sind.
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Teil IX
Schlu?bestimmungen
Artikel 34.
Missionschefs 1. F?r einen Zeitraum, der achtzehn Monate vom Inkrafttreten dieses Vertrages an gerechnet nicht zu ?berschreiten hat, werden die Chefs der diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des Vereinigten K?nigreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in Wien im einvernehmlichen Vorgehen die Alliierten und Assoziierten M?chte in allen die Durchf?hrung und Auslegung des vorliegenden Vertrages betreffenden Fragen der ?sterreichischen Regierung gegen?ber vertreten.
2. Die vier Missionschefs werden der ?sterreichischen Regierung Anleitung, technischen Rat und Aufkl?rung geben, die etwa erforderlich sein sollten, um die rasche und wirksame Durchf?hrung des vorliegenden Vertrages sowohl dem Wortlaut als dem Sinne nach zu gew?hrleisten.
3. Die ?sterreichische Regierung wird den genannten vier Missionschefs jede notwendige Information erteilen und jeden Beistand leisten, den sie zur Erf?llung der ihnen aus diesem Vertrage erwachsenden Aufgaben ben?tigen sollten.
Artikel 35.
Auslegung des Vertrages 1. Soweit kein anderes Verfahren in irgendeinem Artikel des vorliegenden Vertrages besonders vorgesehen ist, wird jede
Meinungsverschiedenheit ?ber die Auslegung oder die Durchf?hrung des Vertrages, die nicht durch unmittelbare diplomatische Verhandlungen beigelegt wird, den vier Missionschefs ?berwiesen, die gem?? Artikel 34 vorgehen, jedoch mit der Ma?gabe, da? die Missionschefs in diesem Fall nicht durch die in diesem Artikel vorgesehene Frist beschr?nkt sind. Jede Meinungsverschiedenheit dieser Art, die von ihnen nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten beigelegt worden ist, wird, falls sich die streitenden Parteien nicht ?ber andere Mittel der Beilegung einigen, auf Ersuchen einer der beiden Parteien einer Kommission ?berwiesen, die aus einem Vertreter jeder Partei und einem dritten Mitglied besteht, das von den beiden Parteien einvernehmlich aus Angeh?rigen eines dritten Staates ausgew?hlt wird. Sollten sich die beiden Parteien innerhalb eines Monats nicht ?ber die Bestellung des dritten Mitgliedes einigen k?nnen, kann der Generalsekret?r der Vereinten Nationen von jeder der beiden Parteien ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen.
2. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission stellt die Entscheidung der Kommission dar und ist von den Parteien als endg?ltig und bindend anzunehmen.
Artikel 36.
Geltung der Annexe Die Bestimmungen der Annexe haben als integrierende Bestandteile dieses Vertrages Geltung und Wirksamkeit.
Artikel 37.
Beitritt zum Vertrage 1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das am 8. Mai 1945 sich mit Deutschland im Kriegszustand befunden und den Status einer Vereinten Nation besessen hat und nicht Signatar des vorliegenden Vertrages ist, kann dem Vertrag beitreten und ist nach Beitritt f?r die Zwecke des Vertrages als Assoziierte Macht anzusehen.
2. Die Beitrittsurkunden sollen bei der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt werden und treten mit der Hinterlegung in Kraft.
Artikel 38.
Ratifikation des Vertrages 1. Der vorliegende Vertrag, dessen russischer, englischer, franz?sischer und deutscher Text authentisch ist, soll ratifiziert
werden. Er tritt unmittelbar nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, durch das Vereinigte K?nigreich von Gro?britannien und Nordirland, durch die Vereinigten Staaten von Amerika und durch Frankreich einerseits und durch ?sterreich andererseits in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sollen in m?glichst kurzer Zeit bei der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt werden.
2. Der Vertrag soll bez?glich jeder Alliierten oder Assoziierten Macht, deren Ratifikationsurkunde hienach hinterlegt wird, am Tag der Hinterlegung in Kraft treten. Der vorliegende Vertrag soll in den Archiven der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt werden, die jedem der Signatarstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften ?bermitteln wird.
__________________ Die Zeit ist das Feuer in dem wir verbrennen.
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15.05.2005 00:48 |
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Annex I
Definition und Liste von Kriegsmaterial
Der Ausdruck "Kriegsmaterial", wie er im vorliegenden Vertraggebraucht wird, umfa?t alle Waffen, Munition und Ausr?stungsgegenst?nde, die f?r den Gebrauch im Kriege speziell entworfen oder adaptiert wurden, soweit sie nachstehend aufgez?hlt sind.
Die Alliierten und Assoziierten M?chte behalten sich das Recht vor, die Liste periodisch durch ?nderung oder Hinzuf?gung im Hinblick auf die k?nftige wissenschaftliche Entwicklung zu erg?nzen.
Kategorie I.
1. Milit?rgewehre, Karabiner, Revolver und Pistolen; L?ufe f?r diese Waffen, und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres f?r zivilen Gebrauch umge?ndert werden k?nnen.
2. Maschinengewehre, automatische und selbstladende Milit?rgewehre und Maschinenpistolen; L?ufe f?r diese Waffen und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres f?r zivilen Gebrauch umge?ndert werden k?nnen; Maschinengewehrgestelle.
3. Kanonen, Haubitzen, M?rser, Minenwerfer, Spezialkanonen f?r Flugzeuge, verschlu?lose oder r?cksto?freie Gesch?tze und Flammenwerfer; L?ufe f?r diese Waffen und Ersatzteile, die nicht ohne weiteres f?r zivilen Gebrauch umge?ndert werden k?nnen; Lafetten und Gestelle f?r die vorgenannten.
4. Abschu?vorrichtungen f?r Raketen; Abschu?- und Kontrollmechanismen f?r selbstgetriebene und gelenkte Geschosse und Projektile; Montierungen f?r diese.
5. Selbstgetriebene und gelenkte Geschosse, Projektile, Raketen, scharfe Munition und Kartuschen, sei es gef?llt oder ungef?llt, f?r die Waffen, die in den oben angef?hrten Punkten 1 bis 4 aufgez?hlt sind und Z?ndvorrichtungen, Z?ndladungen oder Ausl?ser, um dieselben zur Explosion zu bringen oder zu bet?tigen. Z?ndvorrichtungen f?r zivile Zwecke sind nicht eingeschlossen.
6. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen, Wasserbomben und Brands?tze und Ladungen, sei es gef?llt oder ungef?llt, alle Mittel, um sie zur Explosion zu bringen oder zu bet?tigen. Z?ndvorrichtungen f?r zivilen Gebrauch sind nicht eingeschlossen.
7. Bajonette.
Kategorie II.
1. Gepanzerte Kampfwagen; Panzerz?ge, die technisch nicht f?r zivilen Gebrauch umzu?ndern sind.
2. Mechanische und selbstgetriebene Fahrzeuge f?r alle in Kategorie I angef?hrten Waffen; Chassis und Karosserien speziell milit?rischen Typs, au?er den in Punkt 1 angef?hrten.
3. Panzerplatten mit mehr als drei Zoll Dicke, die f?r Schutzzwecke im Kriege verwendet werden.
Kategorie III.
1. Ziel- und Einstellungsvorrichtungen zur Vorbereitung und Kontrolle des Feuers einschlie?lich Zielme?ger?te und Fl?chenme?ger?te f?r Feuerkontrolle; Feuerlenkungsger?te, Kanonen- und Bombenzielvorrichtungen, Einstellungsvorrichtungen f?r Z?ndladungen, Ausr?stungen f?r die Kalibrierung von Gesch?tzen und
Feuerkontrollinstrumente.
2. Sturmbr?cken, Angriffs- und Sturmboote.
3. Objekte f?r T?uschung im Felde; Blend- und Lockvorrichtungen.
4. Pers?nliche Kriegsausr?stung spezialisierter Natur, die nicht ohne weiteres f?r zivilen Gebrauch zu adaptieren ist.
Kategorie IV.
1. Kriegsschiffe aller Art einschlie?lich umgebaute Schiffe und Fahrzeuge, die f?r deren Unterst?tzung und Versorgung konstruiert und bestimmt sind, die technisch nicht wieder f?r zivilen Gebrauch abge?ndert werden k?nnen, als auch Waffen, Panzerung, Munition, Flugzeuge und alle andere Ausr?stung, Material, Maschinen und
Vorrichtungen, die in Friedenszeiten nicht auf anderen Schiffen als auf Kriegsschiffen verwendet werden.
2. Landungsboote und amphibische Fahrzeuge oder Ausr?stung jeder Art; Sturmboote oder Vorrichtungen aller Art sowie Katapulte oder andere Apparate zum Starten oder Abschleudern von Flugzeugen, Raketen, angetriebene Waffen oder andere Geschosse, Instrumente oder Vorrichtungen, sei es bemannt oder unbemannt, sei es gesteuert oder ungesteuert.
3. Tauchf?hige oder halbtauchf?hige Schiffe, Fahrzeuge, Waffen, Vorrichtungen oder Apparate jeder Art einschlie?lich speziell entworfene Ausleger zur Hafenverteidigung, ausgenommen solche, die f?r Bergung, Rettung oder andere zivile Zwecke ben?tigt werden, ferner alle Ausr?stung, Zubeh?r, Ersatzteile, experimentelle oder Ausbildungshilfen, Instrumente oder Vorrichtungen, die besonders f?r ihre Konstruktion, Erprobung, Unterhaltung oder Unterbringung derselben entworfen wurden.
Kategorie V.
1. Zusammengestellte oder nicht zusammengestellte Luftfahrzeuge, schwerer oder leichter als Luft, die f?r den Luftkampf durch den Gebrauch von Maschinengewehren, Raketenvorrichtungen oder Gesch?tzen oder f?r Mitf?hren und Abwurf von Bomben entworfen oder adaptiert sind, ferner solche, die f?r Ger?te der in Absatz 2 angef?hrten Art eingerichtet oder nach ihrem Entwurf oder ihrer Konstruktion daf?r bestimmt sind.
2. Bordgesch?tzst?nde und Montierungen, Bombenbeh?lter, Torpedotr?ger und Ausl?sevorrichtungen f?r Bomben oder Torpedos, Gesch?tzt?rme und Deckungen.
3. Speziell f?r Luftlandetruppen bestimmte und nur von ihnen ben?tzte Ausr?stung.
4. Katapulte und Abschu?apparate f?r Flugzeuge auf Mutterschiffen, Land- und Seeflugzeuge, Apparate f?r den Abschu? von fliegenden Geschossen.
5. Sperrballons.
Kategorie VI.
Erstickende, blasenerzeugende, t?dliche, giftige oder l?hmende Stoffe, die f?r Kriegszwecke bestimmt oder ?ber die zivilen Bed?rfnisse hinaus hergestellt werden.
Kategorie VII.
Antriebsstoffe, Explosivstoffe, pyrotechnische Stoffe oder verfl?ssigte Gase, die f?r Antrieb, Explosion, Laden oder F?llen von oder f?r den Gebrauch in Verbindung mit Kriegsmaterial im Sinn dieser Kategorien bestimmt und f?r zivile Zwecke nicht verwendbar sind oder ?ber die Zivilbed?rfnisse hinaus hergestellt werden.
Kategorie VIII.
Fabrik- und Werkzeugausr?stungen, die speziell f?r die Herstellung und Instandhaltung des oben angef?hrten Materials bestimmt sind und technisch nicht f?r zivilen Gebrauch umgewandelt werden k?nnen.
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15.05.2005 00:51 |
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Annex II
In Anbetracht der zwischen der Sowjetunion und ?sterreich getroffenen und in dem in Moskau am 15. April 1955 unterzeichneten Memorandum niedergelegten Vereinbarungen gilt Artikel 22 dieses Vertrages nach Ma?gabe folgender Bestimmungen:
1. Auf Grund der einschl?gigen wirtschaftlichen Bestimmungen der Vereinbarungen zwischen der Sowjetunion und ?sterreich vom 15. April 1955 ?bertr?gt die Sowjetunion an ?sterreich innerhalb von zwei Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages alle Verm?genswerte, Rechte und Interessen, die sie gem?? Artikel 22 behalten oder erhalten hat, ausgenommen die Verm?genswerte der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft (DDSG) in Ungarn, Rum?nien und Bulgarien.
2. Es besteht ?bereinstimmung, da? die Rechte ?sterreichs hinsichtlich aller Verm?genschaften, Rechte und Interessen, die an ?sterreich gem?? diesem Annex ?bertragen werden, nur in der im Paragraph 13 des Artikels 22 dargelegten Weise beschr?nkt werden.
und nachdem der Anhang zu diesem Vertrag, beinhaltend die wirtschaftlichen Bestimmungen der im Annex II zitierten Vereinbarungen zwischen der Sowjetunion und ?sterreich vom 15. April 1955, welcher also lautet:
?ber die Lieferung von Waren an die UdSSR zur Abl?se des Wertes der gem?? dem ?sterreichischen Staatsvertrag (Artikel 22) ?bergebenen sowjetischen Unternehmen in ?sterreich
1. Die Sowjetregierung ist im Sinne ihrer auf der Konferenz in Berlin 1954 gemachten Zusage bereit, den Gegenwert der in Artikel 22 angef?hrten Pauschalsumme von 150 Millionen Dollar zur G?nze in ?sterreichischen Warenlieferungen entgegenzunehmen.
2. Die sowjetische Delegation nimmt die Erkl?rung der ?sterreichischen Delegation zur Kenntnis, da? diese die Liste der Waren, welche sie von der sowjetischen Delegation erhalten hat, als Grundlage annimmt und in diesem Zusammenhang besondere Bevollm?chtigte der ?sterreichischen Regierung nicht sp?ter als bis Ende Mai dieses Jahres sich nach Moskau begeben werden.
3. Die sowjetische Delegation nimmt auch die Erkl?rung der ?sterreichischen Delegation zur Kenntnis, da? die ?sterreichische Regierung eine besondere Kommission bilden wird, welche sich mit den Terminen und der Qualit?t der Lieferung der Waren an die Sowjetunion befassen wird, und zwar in den vereinbarten Mengen f?r die allgemeine Summe von 150 Millionen am. Dollar, das hei?t 25 Millionen am. Dollar j?hrlich.
4. Die ?sterreichische Delegation hat sich bereit erkl?rt, den Vertretern des sowjetischen Bestellers die M?glichkeit zu gew?hrleisten, bei ?bernahme der Waren, die zur Lieferung an die Sowjetunion auf Rechnung der obigen Summe bestimmt sind, Pr?fungen durchzuf?hren. Es besteht Einverst?ndnis dar?ber, da? die Lieferung der Waren franko ?sterreichische Grenze zu Weltmarktpreisen erfolgen soll. Die Preise und die Menge der Waren werden durch die beiden Parteien j?hrlich, drei Monate vor Beginn eines jeden Jahres abgesprochen werden. Die ?sterreichische Nationalbank wird Garantiewechsel zur Sicherstellung der obigen Warenlieferungen auf die im Staatsvertragsentwurf erw?hnte Summe von 150 Millionen am. Dollar ausfolgen. Die Wechsel der ?sterreichischen Nationalbank werden nach Ma?gabe der Tilgung der Wechselsumme durch Warenlieferungen zur?ckgegeben werden.
Zur ?bergabe der von der UdSSR in ?sterreich innegehabten ?lunternehmungen an ?sterreich
1. Die sowjetische Delegation nimmt den Vorschlag der ?sterreichischen Delegation an, wonach die ?sterreichische Regierung f?r die an ?sterreich ?bergebenen und von der UdSSR innegehabten ?lfelder und ?lraffinerien eine Bezahlung durch Lieferungen von Roh?l im Ausma? von einer Million Tonnen j?hrlich innerhalb von 10 Jahren, also von insgesamt 10 Millionen Tonnen, an die Sowjetunion leisten wird.
Die sowjetische Delegation nimmt die Erkl?rung der ?sterreichischen Delegation zur Kenntnis, da? die ?sterreichische Regierung sich das Recht vorbeh?lt, die Lieferungen der angef?hrten Menge von Roh?l an die Sowjetunion auch in k?rzeren Fristen durchzuf?hren. Das Roh?l wird zu folgenden Bedingungen geliefert werden: franko ?sterreichische Grenze, frei von Abgaben und Z?llen.
2. Die ?sterreichische Delegation hat die Erkl?rung der sowjetischen Delegation zur Kenntnis genommen, da? zu den von der Sowjetunion an ?sterreich ?bergebenen ?lunternehmen und ?lfeldern auch die Raffinerien und die Aktiengesellschaft f?r Handel mit ?lprodukten (OROP) geh?ren.
Zur ?bergabe der Verm?genswerte der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft im ?stlichen ?sterreich an ?sterreich
Die sowjetische Seite ?bergibt an ?sterreich alle Verm?genswerte der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft, die sich im ?stlichen ?sterreich befinden einschlie?lich der Schiffswerft in Korneuburg, der Schiffe und Hafenanlagen, wof?r die ?sterreichische Regierung gleichzeitig mit der ?bergabe dieser Verm?genswerte an ?sterreich den Betrag von zwei Millionen am. Dollar an die Sowjetunion auszahlen wird.
die verfassungsm??ige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erkl?rt der Bundespr?sident diesen Staatsvertrag f?r ratifiziert und verspricht im Namen der Republik ?sterreich die gewissenhafte Erf?llung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespr?sidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesminister f?r Inneres, vom Bundesminister f?r Justiz, vom Bundesminister f?r Unterricht, vom Bundesminister f?r soziale Verwaltung, vom Bundesminister f?r Finanzen, vom Bundesminister f?r Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister f?r Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister f?r Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister f?r die Ausw?rtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik ?sterreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 8. Juni 1955
Der Bundespr?sident:
K?rner
Der Bundeskanzler:
Raab
Der Vizekanzler:
Sch?rf
Der Bundesminister f?r Inneres:
Helmer
Der Bundesminister f?r Justiz
Kapfer
Der Bundesminister f?r Unterricht:
Drimmel
Der Bundesminister f?r soziale Verwaltung:
Maisel
Der Bundesminister f?r Finanzen:
Kamitz
Der Bundesminister f?r Land- und Forstwirtschaft:
Thoma
Der Bundesminister f?r Handel und Wiederaufbau:
Illig
Der Bundesminister f?r Verkehr und verstaatlichte Betriebe:
Waldbrunner
Der Bundesminister f?r Ausw?rtige Angelegenheiten:
Figl
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