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Statuten
Statuten des Vereins

"Verein zur Kommunikation im Internet und Freizeitgestaltung" in der Fassung vom 30. September 2005

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen " Verein zur Kommunikation im Internet und Freizeitgestaltung".
Der Sitz des Vereines ist Krems.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von freiem Meinungsaustausch, Unterhaltung und Information und der gemeinsamen Freizeitgesaltung.


§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:
Schaffung eines Portals für freien Meinungsaustausch im Internet
Herausgabe von Newslettern Informationsbroschüren und sonstigen periodischen und nicht periodischen Informationsmaterialien
Workshops
Vorträge, Versammlungen, Veranstaltungen diverser Art
Organisation und Veranstaltung von Forumstreffen
Finanzielle Unterstützung von Forumsmitgliedern insbesondere zu Zwecken der Internetkommunikation
Finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Forumsmitglieder


Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
Aufwandsersätze
Erträge aus Veranstaltungen
Sponsoring und Partnerprogramme
Vermarktung von Werbeflächen im Internet
Vermarktung von Werbeflächen im Umfeld von Veranstaltungen, Vorträgen und dgl.
Erträge aus der Vermietung von Speicherplatz auf dem Portalserver


§4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in (Plauscher) ordentliche, (Freunde des Plauscherls) außerordentliche und Ehrenmitglieder.

1. Plauscher (Ordentliche Mitglieder) sind diejenige, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
2. Freunde des Plauscherls (Außerordentliche Mitglieder) sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und/oder Spende fördern.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt durch Streichung und durch Ausschluss.

1. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Frist erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt, ausser es wird vom Vorstand anders bestimmt.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.


§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Benützungsbestimmungen zu beanspruchen.
Ein Verstoß gegen die Benützungsbestimmungen stellt eine grobe Pflichtverletzung dar;
für durch die Benützung der Einrichtungen des Vereines entstandene Schäden haftet der Verursacher.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.


§8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, ein Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


§9 Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder binnen 4 Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter.
10. Generalversammlungen können unter Berücksichtigung technischer und rechtlicher Gegebenheiten online abgehalten werden.


§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers.
) Entlastung des Vorstandes
) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen Festsetzung der Höhe der Mitglieds- und Beitrittsgebühren, wobei die Mitglieder mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten darüber zu informieren sind


§11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und dem Kassier. Stellvertreter und mit besonderen Aufgaben betraute Vorstandsmitglieder können bei Bedarf gewählt, bzw. kooptiert werden.
2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
3. Der Vorstand hat das Recht bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dazu ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.
4. Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden. Vorstandssitzungen können nach Maßgabe technischer und rechtlicher Gegebenheiten auch online erfolgen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende. Ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem am längsten im Verein eingetragenen Mitglied des Vorstandes.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
) Vorbereitung der Generalversammlung
) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
) Verwaltung des Vereinsvermögens
) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft


§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

) Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein nach außen. Der Vorstand kann die Besorgung der laufenden Geschäfte auch anderen Vorstandsmitgliedern übertragen.
) Der Kassier hat den Vorstandsvorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Die Aufgaben des Schriftführers übernimmt wenn nicht anders gewählt der Kassier
) Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstandsvorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
) Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.


§14 Die Rechnungsprüfer

) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
) Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die ?berprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.

Im übrigen gelten für den Rechnungsprüfer §11 Abs. 2, 8, 9 und 10 sinngemäß.


§15 Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen ein ordentliches oder Ehrenmitglied als Schiedsrichter namhaft macht.
Die namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches oder Ehrenmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§16 Auflösung des Vereines

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst einem österreichischem SOS-Kinderdorf gespendet werden.

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